Biber


Seit einigen Jahren hat sich der Biber (Castor fiber) wieder im Verbandsgebiet angesiedelt und hat seine ökologische Nische gefunden. Die Pflanzenfresser zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass es Ihnen möglich ist, ihren Lebensraum durch den Bau von Dämmen zu ihren Gunsten hin zu verändern. Damit einher gehen auch positive Entwicklungen für weitere Tier- und Pflanzenarten in und im Einzugsgebiet der eingestauten Gewässer. 

Biber sind nach FFH-Richtlinie Anhang II und Anhang IV als streng geschützte Art geführt. Das bedeutet, dass man sich nach §69 BNatSchG (Ordnungswidrigkeit) und nach §71 BNatSchG (Strafvorschrift) strafbar macht, wenn man:

  • wissentlich ein wild lebendes Tier beunruhigt oder erheblich stört
  • einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder tötet
  • die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört
  • ohne Genehmigung einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt

Das Strafmaß liegt hier bei Geldstrafen bis 50.000 € und Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, wobei hier unter Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden wird. Es ist zudem zu beachten, dass schnell mehrere Tatbestände erfüllt werden.

Sollten Sie einen Biberdamm auffinden, so können Sie dies uns und dem Landkreis Oldenburg melden. Wir raten ausdrücklich von eigenmächtigem Entfernen ab. Jeder Biberdamm muss nach geltendem Recht geprüft werden; gegebenenfalls ist eine Entnahme durch den Verband mit einer Ausnahmegenehmigung des Landkreises möglich.

Die Gewässerunterhaltung wird durch die zunehmenden Biberaktivitäten (Dämme und Erdbauten) nicht leichter und die Hunte-Wasseracht ist hierbei stets in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde des jeweiligen Landkreises. 

Quellen: (Bundesamt für Naturschutz)(Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG)(Nds. Naturschutzgesetz NNatSchG)


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